Dozent Ass.iur. Jens Philipp Wilhelm (Hochschule der Sächsischen Polizei - FH)

Strafrecht Besonderer Teil

Inhaltsübersicht:



© Jens Philipp Wilhelm, Mannheim 7/1999, tw. 2/2007. Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt. Er darf ohne eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Verfassers nur in den engen Grenzen des Urheberrechts(gesetzes) und nur zu privaten Zwecken reproduziert, verarbeitet, vervielfätigt oder verbreitet werden.
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I. Die Systematik des Strafgesetzbuches
Die nachfolgende Systematik weicht insofern im Besonderen Teil von der (allgemein als reformbedürftig angesehenen) Gesetzessystematik ab, als sie strenger als diese auf Gemeinsamkeiten im Rechtsgüterschutz abstellt; bei Delikten mit mehreren zu schützenden Rechtsgütern erfolgt eine Gewichtung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Deliktszuordnung:

Allgemeiner Teil, §§ 1-79b StGB (= allgemeine Verbrechenslehren und Sanktionensystem)
1. Das Strafgesetz (Geltungsbereich, Sprachgebrauch): §§ 1-12
2. Die Straftat (Grundlagen der Strafbarkeit; Versuch; Täterschaft und Teilnahme; Notwehr und Notstand; Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte): §§ 13-37
3. Die Rechtsfolgen der Tat: §§ 38-76a

4. Strafverfolgungsvoraussetzungen: §§ 77-79b

Besonderer Teil, §§ 80-358 StGB (= einzelne Straftatbestände)
1. Straftaten gegen Persönlichkeitswerte

2. Straftaten gegen Vermögenswerte
3. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte

Die einzelnen Straftatbestände oder Delikte des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und der sog. strafrechtlichen Nebengesetze definieren entsprechend dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip nullum crimen, nulla poena sine lege die einzelnen strafbaren Handlungen und deren Rechtsfolgen sowie die strafbedrohten Handlungsweisen und müssen als solche hinreichend bestimmt gefaßt sein (Bestimmtheitsgebot), § 1 StGB bzw. Art. 103 Abs. 2 GG. Neben diesem formalen Anspruch müssen die einzelnen Tatbestände aus verfassungsrechtlichen Gründen auch materiellen Anforderungen genügen, wird durch sie doch in die Freiheitsrechte des einzelnen eingegriffen. Hiernach ist Strafe nur legitim als ultima ratio zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anderer, aber auch zum Schutz der staatlichen Gemeinschaft als solcher. Mit anderen Worten, nur strafwürdiges und strafbedürftiges Handeln kann und soll als besonders vertyptes strafbares Unrecht in den strafrechtlichen Gesetzestatbeständen festgeschrieben werden. (Hierbei ist zudem darauf zu achten, daß gleiche Sachverhalte in gleicher Weise geregelt werden, nicht nur, um so Wertungswidersprüche zu vermeiden, sondern vor allem, um der Bindung allen staatlichen Handelns an den Gleichheitssatz sowie an die Menschenrechte und Grundfreiheiten gerecht zu werden, vgl. Artt. 3 Abs. 1; 1 Abs. 3 GG.) Der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ist somit nur ein beschränkter (fragmentarische Natur des Strafrechts). All dies ist auch bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen, insbesondere bei der Auslegung der einzelnen Tatbestände (rechtsgutsbezogene Interpretation).


II. Delikte gegen das Leben: §§ 212 (Totschlag), 211 (Mord) StGB

Gesetzestext:

§ 212  Totschlag. (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [zu lesen: Wer einen anderen Menschen tötet, wird mit ...]
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211  Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

[§ 217 aF Kindestötung. (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.]


Deliktsaufbau (ausgehend von dem Tatbestandsverständnis der h.L.):

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

a) Töten eines anderen Menschen
b) ggf. Vorliegen von (unrechtsbezogenen) objektiven Mordmerkmalen (so nach h.M. die tatbezogenen Merkmale der 2. Gruppe)
I.2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt)
b) ggf. Vorliegen von (unrechtsbezogenen) subjektiven Mordmerkmalen (so nach Rspr. und h.L. die täterbezogenen Merkmale der 1. u. 3. Gruppe)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(ggf. Vorliegen von Mordmerkmalen, soweit diese als sog. vertypte Schuldmerkmale verstanden werden (so nach einem Teil der Lit. die täterbezogenen Merkmale der 1. u. 3. Gruppe)
IV. Strafzumessungstatsachen
ggf. beim Totschlag: Eingreifen des § 213 (h.M., a.A. Privilegierung) bzw. des § 212 Abs. 2: Vorliegen eines (unbenannten oder benannten) minder bzw. besonders schweren Falles
ggf. beim [heimtückischen] Mord: bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Tatumstände Strafmilderung nach der sog. Rechtsfolgenlösung (Rspr.)

Beim Mord wird es aus prüfungstaktischen Gründen als vertretbar angesehen, zunächst das Grunddelikt des Totschlags vollständig durchzuprüfen und hieran eine gesonderte Prüfung der Mordmerkmale (in obj. und subj. Hinsicht) - ohne deren ausdrückliche Zuordnung zum Tatbestand oder zu der Schuld - anzuschließen.

Geschütztes Rechtsgut: (menschliches) Leben

Begriffsbestimmungen:

Das Leben als Mensch beginnt für das Strafrecht mit dem Anfang der Geburt (arg. § 217 StGB aF; anders im Zivilrecht, § 1 BGB), d.h. dem Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden sog. Eröffnungswehen (BGHSt 31, 348; bzw. bei operativer Entbindung der Öffnung des Uterus), und endet mit dem irreversiblen Erlöschen der gesamten Hirntätigkeit (sog. Hirntod, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TransplantationsG sowie die Todeszeitkriterien des Wiss. Beirats der Bundesärztekammer, DÄBl. 1988, A-1861 - dieser moderne Todesbegriff ist zunehmend str., der klassische Todesbegriff definiert den Todeszeitpunkt als den endgültigen Stillstand von Kreislauf und Atmung, verbunden mit dem Aufhören der Tätigkeit des Zentralnervensystems und gefolgt von dem Absterben aller Zellen und Gewebe des Organismus). - Vorgeburtliche Einwirkungen auf einen Embryo (die sich vorgeburtlich nachteilig auf diesen auswirken) unterfallen nach h.M. nicht den Tötungs- (oder Körperverletzungs-)delikten, auch wenn der Tod (oder die Verletzung) nach der Geburt eintritt. - Der strafrechtliche Lebensschutz ist ein umfassender (arg. § 216 StGB) und erfaßt auch den lebensunfähigen Frühgeborenen, den vorgeburtlich schwer geschädigten Neugeborenen sowie den todgeweihten Schwerkranken. Eine Zulässigkeit der (Früh-) Euthanasie sog. lebensunwerten Lebens ist nicht anzuerkennen (h.M.); Sterbehilfe (i.S.v. Hilfe zum Sterben) ist nur in begrenztem Umfang als (aktive) indirekte Sterbehilfe (BGHSt 42, 301 [305]) oder passive Sterbehilfe (BGHSt 32, 367; 37, 376; 40, 257) straflos.
Töten ist das (täterschaftliche) Verursachen des Todes eines anderen; nicht tatbestandsmäßig (h.M.) ist somit die freiverantwortete Selbsttötung (und damit - aus Akzessorietätsgründen - die Teilnahme hieran straflos [h.M.], ebenso die fahrlässige Mitverursachung [arg. a fortiori, BGHSt 24, 342]); umstr. ist allerdings die Abgrenzung täterschaftlicher Fremdtötung (z.B. Unterlassungstäterschaft) zur Teilnahme an der Selbsttötung, ferner die Problematik eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (dazu BGHSt 32, 262).

Mordmerkmale der ersten Gruppe, sog. Motivmerkmale:
Mordlust liegt vor, wenn der Tötungsvorgang als solcher den alleinigen Tötungsantrieb bildet, es an einem über das Interesse an der Tötung hinausgehenden Tatzweck fehlt (nach der Rspr. "unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens"), so z.B. beim Töten aus Freude hieran, aus Neugier, einen Menschen sterben zu sehen, aus reinem Mutwillen oder aus Zeitvertreib.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer die Tötung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt, so wenn der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht (sog. Lustmord), sich an der Leiche vergehen will oder bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt.
Habgier setzt eine ungewöhnliche, sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns voraus (nach der Rspr. "rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, bestimmt durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht"). Hierbei müssen die erstrebten Vorteile nicht besonders groß sein, es genügt auch, wenn der Täter Aufwendungen ersparen will. Bei Vorliegen mehrerer Motive muß Habgier das dominierende Motiv sein.
"Niedrig" ist ein (sonstiger) Beweggrund, wenn zwischen dem Anlaß und den Folgen der Tat ein unerträgliches Mißverhältnis besteht (nach der Rspr. ein "nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehender und deshalb besonders verwerflicher, ja verächtlicher" Beweggrund), z.B. hemmungslose, triebhafte Eifersucht, Rassenhaß, Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr, übertriebener Vergeltungsdrang. Erforderlich ist jeweils eine Gesamtwürdigung der Tatmotivation.

Mordmerkmale der zweiten Gruppe, sog. Ausführungsmerkmale:
Heimtückisch tötet, wer "in feindlicher Willensrichtung die (objektiv gegebene) Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzt" (Rspr.). Arglos ist, wer (bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn, fehlt beim Säugling) sich von Seiten des Täters keines tätlichen Angriffs versieht (von der Rspr. für den Schlafenden, nicht aber für den Bewußtlosen bejaht). Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit zumindest stark eingeschränkt ist. Die Arg- und Wehrlosigkeit muß grundsätzlich bei Beginn der (ersten) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung bestehen; eine vorher bestehende Arglosigkeit kann jedoch ausreichen, wenn der Täter durch planvolle, bei Tatbeginn fortwirkende Vorkehrungen die Abwehrmöglichkeit des Opfers beeinträchtigt (Locken in eine Falle oder einen Hinterhalt). - Die Lit. fordert überwiegend einschränkend einen "besonders verwerflichen Vertrauensbruch" (Mißbrauch eines bestehenden Vertrauensverhältnisses oder begründeten Vertrauens) bzw. nimmt eine sog. "negative Typenkorrektur" (komplexe Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit, Tatumständen und -motiven) vor (m.M.), tw. wird auch auf ein besonders tückisch-verschlagenes Vorgehen abgestellt.
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkungen auf Leib oder Leben (einer Mehrzahl) anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen ihres Einsatzes nicht in der Hand hat.

Mordmerkmale der dritten Gruppe, sog. Absichtsmerkmale:
Verdeckungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, eine nach der (ggf. auch irrigen) Vorstellung des Täters den Strafvollstreckungsorganen noch unbekannte (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte) Straftat (nicht nur eine Ordnungswidrigkeit), auch die eines anderen, oder die eigene Täterschaft vor den Strafverfolgungsorganen zu verbergen, und zwar i.S.v. "Entdeckungsvereitelung" und nicht bloßer "Verfolgungsvereitelung". Neben der Abwehr der Strafverfolgung (Schutz staatlicher Strafverfolgungsinteressen) kann Verdeckungszweck auch die Abwehr außerstrafrechtlicher Konsequenzen sein (BGHSt 41, 8; str.). Es reicht aus, daß die der Verdeckung dienende Tötungshandlung den Tod des anderen verursacht, nicht erforderlich ist, daß gerade durch dessen Tod eine Entdeckung verhindert werden soll, die verdeckende Tötungshandlung kann sich also auch gegen jemanden richten, von dem der Täter keine Entdeckung befürchtet (BGHSt 41, 358; h.M.). - Verdekungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz sind grundsätzlich miteinander vereinbar (h.M.).
Ermöglichungsabsicht ist der zielgerichtete Willen, die Tötung eines Menschen zur Begehung einer (sei es auch nur nach der Tätervorstellung vorliegenden) Straftat einzusetzen, bedingter Tötungsvorsatz reicht aus.

Beachte auch die Entscheidung des BVerfG (E 45, 187 [261 ff]) zur lebenslangen Freiheitsstrafe, wonach zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Anwendung des Mordtatbestands (insb. bei der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht) geboten ist. Die Rspr. versucht dem weniger auf der Tatbestandsebene, denn durch die sog. Rechtsfolgenlösung Rechnung zu tragen, nämlich durch die Anerkennung einer übergesetzlichen Strafmilderung bei ganz außergewöhnlichen Tatumständen (so für die Heimtücke BGHSt [GS] 30, 105 [119]; abl. BGHSt 42, 301 für die Habgier).

Das Tatbestandsverhältnis unter den Tötungsdelikten ist zwischen Rspr. und Lehre umstritten, was sich auf die Strafbarkeit der Beteiligten auswirkt: Nach h.L. bildet der Totschlag den Grundtatbestand aller (qualifizierten, § 211 StGB, oder privilegierten, § 216 StGB) Tötungsdelikte, während nach der Rspr. Mord und Totschlag (ebenso § 216 StGB) selbständige Tatbestände darstellen (hiernach Mordmerkmale als strafbegründende besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB), wobei aber der Unrechtsgehalt des Totschlags in jenem des Mordes enthalten sei, so daß zwischen dem Mörder und Totschläger Mittäterschaft bestehen könne (BGHSt 36, 231; in BGHSt 41, 8 [9] spricht der BGH allerdings hins. der Verdeckungsmodalität von einem "Qualifikationsgrund"). Die Strafbarkeit der Beteiligten hängt zudem davon ab, ob die Mordmerkmale als besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 StGB bzw. als § 29 StGB unterfallende Schuldmerkmale behandelt werden, wobei zu beachten ist, daß auch diejenigen, die die Mordmerkmale der 1. u. 3. Gruppe als vertypte Schuldmerkmale ansehen, überwiegend auf diese § 28 Abs. 2 StGB anwenden.

Übersicht über die Strafbarkeit des Teilnahmers beim Mord
h.L.: § 211 = § 212 + qualif. (= strafschärfende) Merkmale (sog. Mordmerkmale, MM)
BGH: § 211 = strafbegründende MM (§§ 211, 212 sind eigenständige Delikte)1)
Nach beiden Ansichten sind die MM von § 211 II (2. Gruppe) tatbezogene2) MM,
und die MM von § 211 II (1.+3. Gruppe) täterbezogene MM (= besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28)
 
  Vorliegen/Fehlen von MM h.L. BGH
1. Haupttäter: § 212 + tatbez. MM = § 2113) wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. tatbez. MM = §§ 211, 264) wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. tatbez. MM = §§ 212, 26 (§ 16) wie h.L.5)
 
2. Haupttäter: § 212 + täterbez. MM = § 211 wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. täterbez. MM = §§ 212, 266) (§ 28 II) §§ 211, 26; 49, 28 I6)7)
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. täterbez. MM8) = §§ 212, 26 (§§ 16, 28 II) §§ 212, 26 (§ 16)5)
 
3. Haupttäter: § 212 = § 212 wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + eigenes tatbez. MM9) = §§ 212, 26 (nicht § 28, Akzess.) wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + eigenes täterbez. MM = §§ 211, 26, 28 II §§ 212, 26 (Akzess.)10)
 
4. Haupttäter: § 212 + tatbez. MM = § 211 wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. tatbez. MM + eig. tatbez. MM = §§ 211, 26 (nicht § 28) wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. tatbez. MM + eig. tatbez. MM = §§ 212, 26 (§ 16; nicht § 28) wie h.L.5)
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. tatbez. MM + eig. täterbez. MM = §§ 211, 26 + § 28 II §§ 211, 26 (Akzess.)
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. tatbez. MM. + eig. täterbez. MM = §§ 211, 26, 28 II (§ 16, aber § 28 II) §§ 212, 26 (§ 16)5)
 
5. Haupttäter: § 212 + täterbez. MM = § 211 wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. täterbez. MM + eig. tatbez. MM = §§ 212, 266)11) (§ 28 II; Akzess.) §§ 211, 26; 49, 28 I6)7)
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. täterbez. MM + eig. tatbez. MM = §§ 212, 2611) (§§ 16, 28 II; Akzess.) §§ 212, 26 (§ 16)5)
Teilnehmer: § 212 + Kenntnis d. täterbez. MM + eig. täterbez. MM = §§ 211, 26, 28 II §§ 211, 26; 49, 28 I (gekreuzte MM)12)
Teilnehmer: § 212 + Unkenntnis d. täterbez. MM + eig. täterbez. MM = §§ 211, 26, 29 II §§ 212, 26 (§ 16)5) (trotz § 16)
 
6. Haupttäter: § 212 = § 212 wie h.L.
Teilnehmer: § 212 + irrige Annahme e. tatbez. MM beim Haupttäter = §§ 212, 26; 211, 30 I; 52 wie h.L.5)
Teilnehmer: § 212 + irrige Annahme e. täterbez. MM beim Haupttäter = §§ 212, 266) (wg § 28 II nicht §§ 211, 30 I) §§ 212, 26 (Akzess.); §§ 211, 49, 30 I; 49, 28 I; 525)6)

Erläuterungen:

  1. Hiernach kann für den Teilnehmer keine Akzessorietätslockerung nach den §§ 29, 28 Abs. 2 eingreifen.
  2. Die tatbezogenen MM sind keine besonderen persönlichen Merkmale i.S.d. § 28 (/§ 14 Abs. 1). D.h. § 28 findet auf sie keine Anwendung, und es kommt allein auf deren Kenntnis bei dem Teilnehmer (= Vorsatz hinsichtlich der Haupttat; § 16 Abs. 1) an.
  3. Korrekterweise wären für die h.L. Grundtatbestand und Qualifizierung zusammen zu zitieren, also §§ 212 Abs. 1, 211.
  4. Als Beispiel wird hier die Anstiftung angeführt. Bei der Beihilfe ergäbe sich für den BGH bei Anwendung des § 28 Abs. 1 eine doppelte Strafmilderung nach § 49, nämlich aus § 27 Abs. 2 S. 2 und aus § 28 Abs. 1.
  5. Der BGH müßte hier bei konsequenter Anwendung des Prinzips der Selbständigkeit der §§ 211, 212 wegen Fehlens eines Mordes als Haupttat nur zu einer Strafbarkeit aus §§ 212, 49, 30 Abs. 1 gelangen (bzw. bei irriger Annahme eines MM beim Haupttäter zu §§ 211, 49, 30 Abs. 1). Nun anerkennt der BGH aber, daß "die vorsätzliche Tötung auch ein Merkmal des § 211 StGB ist", der § 212 in dem § 211 "steckt" (BGHSt 1, 368; 36, 231) und gelangt so zu einer Bestrafung aus §§ 212, 26. Dies läßt sich damit begründen, daß der Teilnehmer ohne Vorliegen des MM beim Haupttäter aus §§ 212, 26 zu bestrafen wäre und er durch das Vorliegen des ihm unbekannten (bzw. irrig angenommenen) MM nicht besser stehen soll.
  6. Wegen §§ 78 Abs. 2, 4 verjährt die Mordteilnahme (auch Beihilfe) nicht. Hieraus ergibt sich folgende Diskrepanz zwischen der h.L. und dem BGH: Weist der Haupttäter, nicht aber der Teilnehmer, ein täterbezogenes MM auf, so führt die h.L. über die Strafbarkeit des Teilnehmers aus §§ 212, 26 zur Verjährbarkeit, während der BGH über §§ 211, 26; 49, 28 Abs. 1 (trotz des geringeren Strafrahmens) zur Unverjährbarkeit der Mordteilnahme gelangt.
  7. Der Strafrahmen beträgt hierfür 3 bis 15 Jahre, während jener für eine einfache Anstiftung zum Totschlag (§§ 212, 26) 5 bis 15 Jahre beträgt, u.U. sogar lebenslange Freiheitsstrafe. Zur Vermeidung dieser Diskrepanz müßte der Mindeststrafrahmen aus §§ 212, 26 hierher übertragen werden. Im Fall der Beihilfe (s. 4) ist die Diskrepanz noch größer.
  8. Fehlt infolge des Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1) der Teilnehmervorsatz hinsichtlich der Haupttat des § 211 StGB, so kann nach der h.L. die mangelnde Kenntnis gleichwohl unbeachtlich sein und Mordteilnahme vorliegen, wenn der Teilnehmer eigene täterbezogene MM verwirklicht und es zur Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 kommt (s. 4, 5). Insofern ist bei täterbezogenen MM nach h.L. nur die Prüfung der Frage ergebnisrelevant, ob der Teilnehmer ein MM aufweist. Nach dem BGH ist neben der Frage, (1) welche MM der Haupttäter verwirklicht, immer zu prüfen, ob (2) der Teilnehmer hiervon Kenntnis hatte und - wenn kein Tatbestandsirrtum eingreift - für die Fälle gekreuzter MM, ob (3) der Teilnehmer eigene (gleichartige) MM verwirklicht.
  9. Das Vorliegen eines eigenen tatbezogenen MM beim Teilnehmer ist unbeachtlich, da dieses nicht § 28 unterfällt. Es bleibt bei den allgemeinen Akzessorietätsregeln.
  10. Nach dem BGH ist die Strafbarkeit des (eigene täterbezogene MM aufweisenden) Teilnehmers wegen Mordteilnahme davon abhängig, ob auch der Täter ein täterbezogenes MM verwirklicht und der Teilnehmer hierum weiß (s. 4, 5 und 12).
  11. Das täterbezogene MM des Haupttäters ist dem Teilnehmer nach § 28 Abs. 2 nicht zuzurechnen, das eigene tatbezogene MM unterfällt nicht § 28 (s.a. 8, 9).
  12. Teilt der Teilnehmer ein strafbegründendes täterbezogenes MM des Haupttäters, so bleibt es nach § 28 Abs. 1 bei der ungemilderten akzessorischen Strafbarkeit des Teilnehmers, anderenfalls ist die Strafe des Teilnehmers nach § 49 zu mildern. Der BGH müßte demnach bei sog. gekreuzten täterbezogenen MM, wobei der Teilnehmer ein eigenes täterbezogenes MM aufweist, von seinem Ansatz her die Strafe des Teilnehmers (gleichwohl) entsprechend mildern. Der BGH vermeidet dieses unbillige Ergebnis, indem er bei gekreuzten gleichen oder gleichartigen MM dem Teilnehmer aufgrund seines eigenen MM eine Strafmilderung gemäß § 28 Abs. 1 verwehrt. (Nach dem BGH sind alle täterbezogenen MM gleichartig, nämlich auf das MM des niedrigen Beweggrundes zurückzuführen.) Damit durchbricht der BGH die Akzessorietät und wendet der Sache nach § 28 Abs. 2 an. Auch wertungsmäßig erscheint dieses Ergebnis im Vergleich zu gekreuzten täter- und tatbezogenen MM problematisch.


III. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit: §§ 223 (Körperverletzung), 224 (Gefährliche Körperverletzung), 226 (Schwere Körperverletzung) StGB nF

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]
[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]

Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Siebzehnter Abschnitt
Körperverletzung

§ 223  Körperverletzung. (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
 

§ 223  Körperverletzung. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

§ 224  Gefährliche Körperverletzung. (1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, [vgl. § 229 Abs. 1 aF]

§ 229  Vergiftung. [vgl. §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 227 nF, im übrigen aufgehoben] (1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.

§ 223a  Gefährliche Körperverletzung. (1) Ist die Körperverletzung

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder
mittels eines hinterlistigen Überfalls oder
von mehreren gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
 
§ 226  Schwere Körperverletzung. (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [vgl. auch § 225 Abs. 1 aF]

§ 224  Schwere Körperverletzung. (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [vgl. § 226 Abs. 3 nF]

§ 225  Besonders schwere Körperverletzung. (1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [vgl. § 226 Abs. 1, 3 nF]

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. [vgl. §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 1, 2 aF]
(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. [zu Hs. 2 vgl. § 226 Abs. 3 nF]

Deliktsaufbau (einfache bzw. gefährliche Körperverletzung):

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

a) körperliche Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung
b) ggf. qualifizierende Tatumstände i.S.d. § 224 Abs. 1 StGB
I.2. Subjektiver Tatbestand (Tatbestandsvorsatz insoweit, bedingter Vorsatz genügt)
II. Rechtswidrigkeit (ggf. Einwilligung des Verletzten nach § 228 StGB)
III. Schuld
IV. bei der einfachen Körperverletzung: Strafantrag nach § 230 StGB als Strafverfolgungsvoraussetzung

Deliktsaufbau (Schwere Körperverletzung; erfolgsqualifiziertes Delikt):
I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Grundtatbestand

a) körperliche Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung
b) Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt)
I.2. Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
a) Verursachung einer der in § 226 Abs. 1 StGB genannten besonderen Tatfolgen
b) sog. Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Körperverletzung und der besonderen Tatfolge
c) soweit vorsätzliche Erfolgsqualifikation: bedingter (Abs. 1) oder direkter (Abs. 2) Vorsatz insoweit,
soweit fahrlässige Erfolgsqualifikation (Abs. 1): objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf insoweit, hier: (nur noch) objektive Vorhersehbarkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
soweit fahrlässige Erfolgsqualifikation hier zudem: subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Verursachung der besonderen Tatfolge (subjektive Vorhersehbarkeit)

Geschütztes Rechtsgut: körperliche Unversehrtheit (begrenzt auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, str.)

Begriffsbestimmungen:

Körperliche Mißhandlung ist (nach der Rspr. jede "substanzverletzende Einwirkung auf den Körper sowie ...") jede üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Nicht erfaßt sind bloße Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens, die sich nicht körperlich auswirken (str.).
Gesundheitsschädigung (früher: Gesundheitsbeschädigung) ist das Hervorrufen oder Steigern einer körperlichen oder seelischen (abl. m.M.) Krankheit, d.h. eines gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen zumindest vorübergehend nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes nicht nur unerheblicher Art, und zwar unabhängig von einer Schmerzempfindung. (Oder mit Arzt/Weber, BT LH 1, Rn 269: "Wer einen anderen krank, kränker [oder nicht gesund] macht, beschädigt dessen Gesundheit"). - Umstritten ist, ob auch der medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte (insb. eigenmächtige) ärztliche Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung - nämlich körperliche Mißhandlung - darstellt (so die Rspr. u. tw. Lit., a.A. h.L., insb. sog. Heiltendenzargumentation; vgl. zum ärztlichen Heileingriff bzw. zur eigenmächtigen Heilbehandlung auch §§ 161-162 E 1962 und §§ 229-230 Ref.-Entwurf zum 6. StrRG).

Qualifikationsmerkmale (§ 224 StGB):
Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoff ist jede chemisch bzw. chemisch-physikalisch (organische, anorganische Stoff = Gift), mechanisch oder thermisch wirkende Substanz (auch Bakterien und Viren), die einen gefährlichen (str.) Gesundheitsschaden herbeiführt (str.). Während für die Vergiftung nach § 229 StGB aF tatbestandlich eine Eignung zur Gesundheitszerstörung vorausgesetzt, aber auch ausreichend war, muß der Stoff nun wohl schädigend wirken (Stoff als gefährliches Verletzungsmittel; nach a.A. reicht die konkrete Eignung zur Gesundheitsschädigung aus, soweit diese einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB nF entspricht); wohl unstr. muß das Ausmaß der Schädigung (über § 223 StGB hinausgehend) erheblich gefährdend sein (insoweit mag - entsprechend modifiziert - an die frühere Eignungsformel angeknüpft werden).
Beigebracht ist ein Stoff (Gift), wenn der Täter dessen Verbindung mit dem Körper des Opfers derart hergestellt hat, daß der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung im Inneren des Körpers oder zumindest an der Körperoberfläche (für § 229 StGB aF str.) enfaltet.
Ein gefährliches Werkzeug (seit dem 6. StrRG unstr. Oberbegriff auch für die Waffe, zuvor für § 223a StGB aF Rspr. a.A.) ist ein beweglicher (str.) - d.h. durch menschliche Einwirkung gegen den Körper eines Menschen bewegbarer - Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel (str. - jedenfalls nicht erfaßt werden bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrumente) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (konkretes Gefährdungsdelikt); ein Körperteil ist kein solcher "Gegenstand".
Ein hinterlistiger Überfall besteht in einem überraschenden, vom Opfer nicht erwarteten Angriff, bei dem der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsvorteils reicht nicht aus.
Mit einem anderen Beteiligten (so seit dem 6. StrRG; zum Begriff des Beteiligten siehe die Legaldefinition in § 28 Abs. 2 StGB) gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln (h.M.) derart zusammenwirken, daß sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen; eine mittäterschaftliche Begehung ist dafür nicht erforderlich (nach h.M. ist der frühere Streit bei § 223a StGB aF durch den Gesetzgeber i.S.d. mittäterschaftsneutralen Gefährlichkeitstheorie entschieden, str.).
Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen (Eignungsdelikt, so im Anschluß an die bisher h.M. auch der Gesetzgeber [BT-Drs. 13/8587, S. 83]; nach a.A. ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich, dann konkretes Gefährdungsdelikt); die eingetretene Verletzung braucht nicht lebensgefährdend zu sein.

Erfolgsqualifikationen (§ 226 StGB):
Körperglied ist jedes in sich abgeschlossene und mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbundene Gliedmaß (unstr.), nach der Lit. überhaupt jedes Körperteil mit in sich abgeschlossener Existenz und besonderen Aufgaben im körperlichen Gesamtorganisamus (einschließlich inneren Organen). Während die Rspr. die Wichtigkeit allein nach der generellen Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus beurteilt, stellt die h.L. auf die besonderen Verhältnisse des Verletzten ab. Verloren ist ein Glied bei seiner Abtrennung vom Körper. Der frühere Streit, ob hierfür auch eine dauernde Unbrauchbarkeit (d.h. Funktionsverlust, nicht nur Funktionsbeeinträchtigung) ausreicht, ist durch das 6. StrRG in diesem Sinne entschieden.
Ein Verlust des Sehvermögens / des Gehörs / der Sprache / der Fortpflanzungsfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen / Geräusche akustisch wahrzunehmen / artikulierten Redens / zur Fortpflanzung (Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit) langzeitig und ohne (absehbare) Heilungsmöglichkeit auf einen im täglichen Leben nicht mehr wesentlichen Rest reduziert ist.
Eine Person ist erheblich entstellt, wenn ihre Gesamterscheinung durch eine körperliche Verunstaltung derart gravierend beeinträchtigt wird, daß infolge des vermittelten unästhetischen Eindrucks Nachteile im sozialen Umgang zu erwarten sind (nach h.M. nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie nach allgemeiner Lebenserfahrung verdeckt zu werden pflegt). Die Entstellung ist dauernd, wenn sie bleibend bzw. längerer, unbestimmter Dauer ist und nicht durch zumutbare Maßnahmen in absehbarer Zeit (medizinisch-technisch) behoben werden kann (h.M.).
Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht, ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat, und dessen Heilung sich überhaupt nicht oder doch nicht zeitlich bestimmen läßt.
Lähmung ist eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit.
Geisteskrankheiten sind die exogenen und endogenen Psychosen.

Soweit das Gesetz (seit dem 6. StrRG vor allem anstelle früherer Verweise auf die Schwere Körperverletzung, § 224 StGB aF) bei einigen Tatbeständen als zusätzlichen tatbestandlichen Erfolg (häufig in der Form einer Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB) oder auch nur als weitere konkrete Gefahr eine schwere Gesundheitsschädigung fordert, ist diese nicht mit der schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB nF gleichzusetzen (unstr.), sondern soll nach der Intention des Gesetzgebers umfassender sein (BT-Drs. 13/8587, S. 27 f, führt beispielhaft eine ernste langwierige Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft an). Sie besteht somit in einem (physischen oder psychischen) Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig - insbesondere langwierig, qualvoll oder lebensbedrohend - beeinträchtigt.


IV. Delikte gegen die persönliche Freiheit: § 240 (Nötigung) StGB

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]
[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]
§ 240  Nötigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, bestraft. § 240  Nötigung. (1) 1Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt. [vgl. auch Abs. 4 nF]
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
[vgl. Abs. 1 S. 1 Hs. 2 u. S. 2 aF]


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

Nötigen eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen
I.2. Subjektiver Tatbestand
Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt) einschließlich der Umstände, auf denen das Verwerflichkeitsurteil beruht *)
II. Rechtswidrigkeit
II.1. Eingreifen von Rechtfertigungsgründen
II.2. "Rechtswidrigkeit" des Nötigens: Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation *)
III. Schuld
IV. ggf. Vorliegen eines Regelbeispiels (= Strafzumessungstatsache) nach § 240 Abs. 4 S. 2 nF (vgl. § 240 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2 aF)
a) objektives Vorliegen des Regelbeispiels
b) Vorsatz insoweit

*) Ob die "Rechtswidrigkeit" (Verwerflichkeit) hier allgemeines Verbrechensmerkmal (h.M.), Tatbestandsmerkmal (m.M.) oder Strafausschließungsgrund (zw.) ist, ist streitig, und damit auch, ob der Tatbestandsvorsatz die hierfür maßgeblichen Tatumstände erfassen muß. Da Abs. 1 für sich allein das Unrecht nicht indiziert, werden nach wohl h.L. die tatsächlichen Umstände, auf denen das Verwerflichkeitsurteil beruht, dem Tatbestand zugerechnet, so daß sich der Tatbestandsvorsatz auf sie erstrecken muß (dann stellt ein entsprechender Irrtum einen Tatbestandsirrtum dar); nach der Rspr. sind die fraglichen Tatumstände Rechtfertigungsvoraussetzungen (so daß ein diesbezüglicher Irrtum als Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist).

Geschütztes Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung

Die einzelnen Begehungsformen der Nötigung zeigt folgende Übersicht:

Nötigen = physischer oder psychischer Zwang
durch Gewalt
(physische Gewalt = nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung;
psychische Gewalt = psychisch vermittelte körperliche Zwangswirkung, str.)
durch Drohung
vis absoluta (= willensausschließend)
vis compulsiva (= willensbeugend)
gegen die Fähigkeit der Willensentschließung gegen die Fähigkeit der Willensbetätigung gegen die Fähigkeit der Willensbildung Gegen die Fähigkeit der Willensbildung
hierzu Einwirkung auf hierzu Einwirkung auf hierzu Einwirkung auf
Personen Personen Sachen Personen Sachen (einer Person)

Begriffsbestimmungen:

Nötigen bedeutet, dem anderen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) aufzwingen (nach m.M. genügt nur ein Eingriff in die rechtlich garantierte Freiheit), sei es durch willensbeugenden oder durch willensausschließenden Zwang (h.M.); das Einverständnis des Betroffenen mit dem verlangten Verhalten schließt somit den Tatbestand aus. - Der Nötigungserfolg ist eingetreten, sobald der Betroffene sich dem Zwang entsprechend verhält oder zumindest damit beginnt.
Gewalt verübt, wer erhebliche Körperkraft - oder ein sie ersetzendes kraftentfaltendes Werkzeug - gegen das Opfer anwendet, um dessen Widerstand zu überwinden oder auszuschließen (traditioneller/klassischer Gewaltbegriff). Fehlt ein derartiger Krafteinsatz, so liegt Gewalt auch bei einem - nicht nur verbalen - Verhalten des Täters vor, das eine unmittelbare oder mittelbare körperliche (physische) Zwangseinwirkung auf den Betroffenen darstellt, so bei Begründung einer unmittelbaren Leibes- oder Lebensgefahr. Körperlich wirkender Zwang wird ferner ausgeübt, wenn der Täter einen anderen durch Schaffung eines äußeren Hindernisses für die Fortbewegungsfreiheit (gegenständliche oder menschliche Barriere) derart einer Zwangslage aussetzt, daß der Betroffene das Hindernis in der konkreten Situation entweder überhaupt nicht, nur mit erheblicher Gegengewalt oder in nicht zumutbarer Weise überwinden kann (Gewalt als körperlich vermittelter Zwang; traditionell-moderner Gewaltbegriff; str.). Nach dem extensiven, entmaterialisierten Gewaltbegriff (zw.) ist Gewalt jedes Mittel, mit dem auf das Verhalten eines anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übels eine physische oder psychische Zwangswirkung ausgeübt wird (hiernach ist psychische Gewalt die gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels, die psychische Drohung hingegen dessen Ankündigung für die Zukunft). Umstritten ist insbesondere, ob eine Straßen-/Sitzblockade als tatbestandsmäßige Gewalt anzusehen ist: bejahend BGHSt 23, 47 [54] - Laepple (da psychischer Zwang); 37, 350 [352 f] - Wackersdorf (da die psychische Barriere einem physischen Hindernis und körperlicher Einwirkung gleichstehe), bestätigt durch BVerfGE 73, 206; 76, 211; ablehnend nunmehr BVerfGE 92, 1, da "Gewalt" als erhebliche körperliche Kraftentfaltung zu verstehen sei, die über die - bereits im Merkmal der Nötigung erfaßte nötigende - Zwangswirkung hinausgehen müsse (eine erweiternde Auslegung verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG); gleichwohl bejahend für eine menschliche Straßenblockade BGHSt 41, 182 - Kurdendemonstration, da der mittelbar veranlaßte Fahrzeugstau ein (unüberwindbares) physisches Hindernis darstelle, das auf körperlicher Gewalt beruhe (im übrigen wird das Kriterium körperlicher Kraftentfaltung als zur Tatbestandseinschränkung untauglich verworfen). - Auch Gewalt gegen einen Dritten oder eine Sache kann ausreichen, wenn sie von dem Genötigten als (körperlich wirkender, str.) Zwang empfunden wird (h.M.).
Drohung ist die - ausdrückliche oder schlüssige - Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Ankündigende gegenüber dem Adressaten als von seinem (unmittelbaren oder mittelbaren) Einfluß abhängig darstellt. Ob er das Übel verwirklichen kann oder will, ist gleichgültig: es genügt, daß die Ankündigung den Anschein der Ernstlichkeit erwecken und der Bedrohte ihre Verwirklichung zumindest für möglich halten soll. Auch die Bedrohung eines Dritten, etwa eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person, kann genügen, wenn der Eintritt des Nachteils beim Dritten auch für den Drohungsadressaten ein empfindliches Übel wäre (h.M.). Soweit der Täter ankündigt, die Abwendung eines Übels zu unterlassen (Drohung mit Unterlassen), ist streitig, ob dies nur bei Bestehen einer Rechtspflicht (Garantenpflicht bzw. allg. Rechtspflicht, str.) zum Handeln oder auch unabhängig hiervon (i.e. str., abgestellt wird etwa auf die Verwerflichkeit der Drohung bzw. auf das Autonomieprinzip, nämlich ob der Handlungsspielraum des Bedrohten beschränkt oder erweitert wird - dann keine Nötigung) eine tatbestandsmäßige Drohung darstellt.
Empfindlich ist ein Übel, wenn es einen Nachteil von solcher Erheblichkeit darstellt, daß seine Ankündigung bei objektiver Beurteilung - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
Verwerflich ist die Anwendung des Nötigungsmittels (Gewalt/Drohung) zu dem angestrebten Zweck, wenn bei Gesamtwürdigung des Verhältnisses von Mittel und Zweck - unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Zwangswirkung - die Tat im konkreten Fall als sozialethisch in hohem Maße mißbilligenswert und deshalb sozial unerträglich anzusehen ist; dabei kann sich die Verwerflichkeit bereits aus der Bewertung des Zwecks oder des Mittels allein ergeben. Die in der Lit. unternommenen Versuche einer weitergehenden Konkretisierung der Mittel-Zweck-Relation haben bisher noch zu keinem allgemein anerkannten Ergebnis geführt: als Ansätze seien genannt eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung, das Prinzip des geringerwertigen Interesses, das Geringfügigkeitsprinzip sowie eine abgestufte Prinzipienlehre (mit den Kriterien der Rechtswidrigkeit, Güterabwägung, Geringfügigkeit, des Vorrangs staatlicher Zwangsmittel, mangelnden Zusammenhangs und des Autonomieprinzips). Grundsätzlich verwerflich ist die Tat bei Erzwingung eines strafbaren oder sonst rechtswidrigen Verhaltens (auch mit an sich erlaubtem Mittel), wenn das Nötigungsmittel selbst schon in einer rechtswidrigen oder strafbaren Handlung bzw. in deren Ankündigung besteht (und zwar unabhängig vom verfolgten Zweck), ferner die Anwendung eines an sich erlaubten Mittels in Verfolgung eines an sich rechtlich anerkannten Zwecks, wenn zwischen Mittel und Zweck keinerlei innere Beziehung besteht (Inkonnexität, willkürliche Verknüpfung nicht zusammenhängender Lebensvorgänge; str.) sowie wenn der Handelnde sich ohne speziellen Rechtfertigungsgrund anmaßt, die Gesetzestreue anderer unter Umgehung des von der Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrens mit Gewalt zu erzwingen (Vorrang staatlicher Zwangsmittel). Lediglich geringfügige Zwangseinwirkungen sind regelmäßig nicht verwerflich. Ob und inwieweit bei der Beurteilung neben dem erzwungenen Verhalten auch auf darüber hinausgehende angestrebte Zwecke (Fernziele) abzustellen ist, ist streitig.


V. Delikte gegen das Eigentum

V.1 Sachbeschädigung, § 303 StGB

Gesetzestext:

§ 303  Sachbeschädigung. (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verä,ndert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

Abs. 1: Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache
Abs. 2: unbefugtes Verändern des äußeren Erscheinungsbildes einer fremden Sache (soweit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend)
I.2. Subjektiver Tatbestand (Tatbestandsvorsatz insoweit, bedingter Vorsatz genügt)
II. Rechtswidrigkeit (während das Merkmal "rechtswidrig" in Abs. 1 nur ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist, gehört das Merkmal "unbefugt" in Abs. 2 zum objektiven Tatbestand)
III. Schuld
IV. Strafantrag nach § 303c StGB als Strafverfolgungsvoraussetzung

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Begriffsbestimmungen:

Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB - aber eigenständiger strafrechtlicher Sachbegriff, str.), der Objekt einer selbständigen unmittelbaren Herrschaft des Menschen sein kann (also nicht eine Kraft oder Energie), und zwar unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert und Aggregatzustand. Dazu gehören auch (trotz § 90a BGB) das Tier (i. Erg. unstr.), der menschliche Leichnam sowie vom menschlichen Körper abgetrennte natürliche oder künstliche Körperteile, nicht aber der Embryo. [Beachte, daß bei der Sachbeschädigung die Sache keine bewegliche sein muß.]
Fremd ist jede Sache, die (auch) im Eigentum (Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum) eines anderen steht, wobei die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse maßgebend sind. Nicht fremd sind herrenlose (z.B. Wild) oder eigentumsunfähige (nicht verkehrsfähige) Sachen.
Beschädigen ist nach h.M. jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit verletzt (= Substanzverletzung) oder ihre stoffliche Zusammensetzung (nachteilig, str.) verändert bzw. sonst ihre bestimmungsmäße (d.h. objektive, sacheigene) Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt wird (= Brauchbarkeitsminderung). Darüber hinaus wird nach einem Teil der Lehre jede Beeinträchtigung des subjektiven Verwendungszwecks (= Funktionsminderung) erfaß, nach einer Auffassung sollte insbesondere bereits das (nachteilige) Verändern des äußeren Zustands einer Sache (= Zu­standsveränderung) als Beschädigen angesehen werden (abl. BGHSt 29, 129 [133] - Verteilerkasten), das nunmehr aber unter den neuen Abs. 2 fällt. (Allgemein wurde eine Zustandsveränderung nur dann als ausreichend erachtet, wenn - wie bei einem Kunstwerk - die bestimmungsgemäße Funktion einer Sache offensichtlich gerade in ihrem ästheti­schen Wirken nach außen besteht; auch dies wird man nun unter Abs. 2 subsumieren müssen.) Die Beeinträchtigung oder Veränderung muß weiter eine nicht nur unerhebliche sein, d.h. geringfügige Beeinträchtigungen bzw. Veränderungen, deren Beseitigung üblicherweise unterbleibt oder ohne ins Gewicht fallenden Aufwand möglich ist, scheiden aus. (Die Rspr. definiert das "Beschädigen" als "jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre [bestimmungsgemäßen] Zwecke gemindert ist".) Einzubeziehen sind auch Beeinträchtigungen, die erst als die notwendige Folge einer durch die Einwirkung veranlaßten Wiederherstellung (z.B. Reinigung) entstehen (h.M.). Keine Beschädigung ist der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache. - Bei Tieren reicht es aus, wenn die Einwirkung - die hier keine körperliche sein muß, sondern auch eine psychische Beeinflussung sein kann - zu innerkörperlichen pathologischen (somatischen) Auswirkungen führt.
Zerstören ist nur ein stärkerer Grad des Beschädigens, nämlich eine Einwirkung mit der Folge, daß die Sache in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, daß ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird.
Die Fälle bloßen Veränderns des äußeren Erscheinungsbildes, etwa durch Verunstalten (insb. durch Graffiti), Ver­decken oder sonstiges Verändern der äußeren Erscheinung, werden nun von Abs. 2 erfaßt. Dies richtigerweise (str.) aber nur, soweit hierzu eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache erfolgte; nach a.A. (BT-Drs 15/5313, S. 3) fehlt es dann an der Erheblichkeit. (Soweit es zugleich zu einer Schädigung kommt, greift Abs. 1, der Abs. 2 verdrängt; ist aber nicht ohne weiteres erkennbar, ob zudem eine Schädigung vorliegt, bleibt Abs. 2 an­wendbar.) Nicht nur unerheblich ist die Veränderung, wenn sie nicht dauerhaft ist (nach a.A. auch, wenn nicht un­mittelbar auf die Sachsubstanz eingewirkt wird, s.o.). Nicht nur vorübergehend ist eine Veränderung, wenn diese ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder entfernt werden kann, insofern also nicht nachhaltig ist. Unbefugt ist ein Verändern, das mit Zustimmung (= Einverständnis) des Be­rech­tigten erfolgt, auf vertraglicher, gesetzlicher oder behördlicher Befugnis gründet (während sonstige allgemeine Befugnisnormen nur die Rechtswidrigkeit ausschließen).


V.2 Diebstahl, § 242 StGB

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]

[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]

§ 242  Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 242  Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
I.2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt)
b) Absicht, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen (sog. Zueignungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB (soweit nicht durch Abs. 2 ausgeschlossen)
a) objektives Vorliegen des Regelbeispiels
b) Vorsatz insoweit
V. ggf. Strafantrag nach §§ 247, 248a StGB als Strafverfolgungsvoraussetzung

Geschützte Rechtsgüter: Eigentum und Gewahrsam

Begriffsbestimmungen:

Zu den Tatbestandsmerkmalen der fremden, beweglichen Sache siehe oben bei der Sachbeschädigung.
Wegnahme ist Bruch fremden (Allein- oder Mit-) Gewahrsams und Begründung neuen (regelmäßig, aber nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams.
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (Verfügungsgewalt) einer natürlichen Person über eine Sache (objektiv-faktisches Gewahrsamselement), das von einem (natürlichen) Herrschaftswillen getragen wird (subjektiv-voluntatives Gewahrsamselement) und dessen Vorliegen - Entstehung, Umfang (Reichweite) und Verlust - sich nach der von der Verkehrsauffassung geprägten sozialen Zuordnung richtet (normativ-soziales Gewahrsamselement). Hiernach bestehen etwa generelle Gewahrsamsbereiche oder Sachherrschaftssphären an den am Körper, in der Kleidung, in der Wohnung oder den Geschäftsräumen befindlichen Sachen, u.U. ist der Gewahrsam ein gelockerter (z.B. des Bauern an dem Pflug auf dem Feld). Neben dem Alleingewahrsam erkennt die h.M. auch gleichrangigen Mitgewahrsam und mehrstufigen Gewahrsam bei Abhängigkeitsverhältnissen an (hier kann der Untergeordnete den Gewahrsam des Übergeordneten brechen, nicht aber umgekehrt). Beachte, daß der Gewahrsam nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz (§ 854 BGB) gleichbedeutend ist, und er auch die unberechtigte Sachherrschaft (etwa an Diebesgut) umfaßt.
Dem Gewahrsamsbegriff kommt zentrale Bedeutung zu. So entscheidet er über die Abgrenzung von Versuch und Vollendung (erst mit Gewahrsamsneubegründung), die Unterscheidung von Diebstahl (Gewahrsamsbruch) und Unterschlagung (durch den Gewahrsamsinhaber) wie auch von Raub (Gewaltanwendung zur Gewahrsamserlangung) und räuberischem Diebstahl (Gewaltanwendung zur Gewahrsamssicherung/-erhaltung) als auch zur Abgrenzung von Diebstahl bzw. den Wegnahmedelikten und Betrug (hier: Sachbetrug, Erschleichen einer Gewahrsamsübertragung [= Vermögensverfügung] an einer Sache).
Fremder (auch gleich- und übergeordneter) Gewahrsam wird gebrochen, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers (der nicht der Eigentümer sein muß) gegen oder ohne dessen Willen (Einverständnis) beseitigt wird.
Neuer Gewahrsam ist begründet, sobald der Täter (oder ein Dritter) die Sachherrschaft derart erlangt hat, daß er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben und der bisherige Inhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters (bzw. Dritten) zu beseitigen. Ungefährdete Sachherrschaft - gesicherter Gewahrsam, Bergung der Beute - ist hierfür nicht erforderlich.
Bei Sachen geringen Umfangs und leichter Beweglichkeit erlangt eigenen Gewahrsam - auch in einem fremden räumlichen Herrschaftsbereich (Warenhaus, Wohnung, sog. genereller Gewahrsamsbereich) - regelmäßig derjenige, der die Sache in seine Kleidung oder ein leicht transportables Behältnis steckt oder sie unauffällig wie seine eigene Sache fortträgt (sog. Gewahrsamsenklave). Zufällige oder planmäßige Beobachtung, auch sofortige Festnahme, hindert den Gewahrsamswechsel grundsätzlich nicht (h.M., Diebstahl ist keine heimliche Tat). Bei sperrigen oder sonst schwer beweglichen Gegenständen, ebenso bei einer Vielzahl von Sachen, die eines auffälligen Abtransports bedürfen, wird Gewahrsam dagegen in der Regel erst dadurch gebrochen und begründet, daß der Täter die Objekte aus dem fremden räumlichen Herrschaftsbereich herausschafft.

Die sog. Zueignungsabsicht (= Absicht, sich selbst oder einem Dritten eine Sache rechtswidrig zuzueignen) umfaßt (seit dem 6. StrRG) neben der Sich-Zueignung (Selbstzueigunung) auch die Drittzueignung (Fremdzueignung), beiden sind folgende Elemente eigen (beachte, zu einer Zueignung muß es nicht kommen, ausreichend ist der entsprechende Wille):

Absicht rechtswidriger Zueignung

Zueignungsabsicht

Rechtswidrigkeit der Zueignung
Vorsatz der auf Dauer gerichteten Enteignung (= Verdrängung des Berechtigten) Absicht der mindestens vorübergehenden Aneignung (= Einverleibung in das vermögen des Täters oder Dritten) Täter weiß, daß ihm bzw. dem Dritten objektiv kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Sache zusteht
Funktion: Abgrenzung zur (nur nach §§ 248b, 290 StGB strafbaren Gebrauchsanmaßung Funktion: Abgrenzung zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und straflosen Sachentziehung)  

(Sich oder einem Dritten) Zueignen bedeutet (nach der herrschenden Vereinigungstheorie) die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache (se ut dominum gerere) in der Weise, daß der Täter entweder die Sache als stoffliche Substanz (Substanztheorie) oder ihren Sachwert (Sachwerttheorie, str.) dem Eigentümer auf Dauer ganz oder teilweise entzieht (Enteignungskomponente) und zugleich dem eigenen bzw. - zumindest vorübergehend - zum Zweck der Nutzung im eigenen Interesse einverleibt bzw. dies einem bestimmten Dritten ermöglicht (Aneignungskomponente). Als entziehbarer Sachwert kommt nach h.M. grundsätzlich nur ein in der Sache selbst unmittelbar verkörperter, nach Art und Funktion der Sache mit ihr spezifisch verbundener Wert (lucrum ex re; z.B. Sparbuch-Fälle) in Betracht, nicht aber ihr sonstiger Wert (lucrum ex negotio cum re, z.B. Veräußerungswert, Verwendungswert, str.).
Die Enteignungskomponente ist maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und der (abgesehen von §§ 248a, 290 StGB straflosen) Gebrauchsanmaßung (furtum usus). Kontrollfrage: Leugnet der Täter das fremde Eigentum (dann: Enteignung) oder respektiert er es und will die Sache nach vorübergehendem Gebrauch (ohne erhebliche Substanzbeeinträchtigung oder wesentliche Wertminderung) dem Berechtigten unverändert zurückgeben (dann: Gebrauchsanmaßung)?
Die Aneignungskomponente entscheidet darüber, ob Diebstahl oder nur (straflose) Sachentziehung bzw. (als Sachbeschädigung strafbare) Sachzerstörung gegeben ist. Kontrollfrage: Will sich der Täter wirtschaftlich an die Stelle des Berechtigten setzen (dann: Aneignung) oder nur schädigende Eigenmacht üben, nämlich die Sache zerstören, beschädigen, vernichten (dann: Sachbeschädigung) bzw. - ohne Nutzung für eigene Zwecke - die Sache nur preisgeben (u.U. Sachbeschädigung), wegwerfen oder beiseiteschaffen (dann: Sachentziehung)?
(Beachte, daß in der Zerstörung einer Sache ausnahmsweise deren Zueignung liegen kann, nämlich wenn der Täter durch die Zerstörung den wirtschaftlichen Wert der Sache erlangt, z.B. Verzehr fremder Speise.)
Bei der Zueignungsabsicht wird zwischen beiden Zueignungskomponenten differenziert: Nur hinsichtlich der Aneignungskomponente wird Absicht als zielgerichtetes Wollen gefordert, während für die Enteignungskomponente jede Form des Vorsatzes, auch bedingter Vorsatz, genügt (h.M.).
Der Täter muß die Sache sich selbst oder einem Dritten aneignen wollen. Die Dritt- oder Fremdzueignung unterscheidet sich dabei von der Selbstzueignung allein in der Aneignungskomponente, indem - bei unveränderter Enteignung - der Täter die Sache nicht sich selbst zueignet, sondern einem anderen die Aneignung ermöglicht. Nach (bisher) h.M. liegt bei einer eigenmächtig-enteignenden Verfügung über die Sache zugunsten eines anderen (= Dritten) keine Selbstzueignung, sondern Drittzueignung vor, wenn der Täter nicht gegen Entgelt, als Schenker/Spender oder sonst im eigenen Namen verfügt oder aber ihm die Zuwendung an den Dritten einen zumindest mittelbaren wirtschaftlichen (str.), nicht unbedingt geldwerten Vorteil bringt (letztere Fälle sind infolge der Neufassung nunmehr zumindest als Drittzueignung erfaßt; zur alten Fassung siehe BGHSt 40, 8 [18, 20]; [GS] 41, 187 [194 ff] - Stasi-Postplünderungen).
Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht (h.M.). Daran fehlt es bei (vorheriger) Einwilligung des Eigentümers und beim Aneignungsrecht, ferner bei einem fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache. Das Merkmal der "Rechtswidrigkeit" ist nach h.M. ein (normatives) objektives Tatbestandsmerkmal (auf das sich der Tatbestandsvorsatz beziehen muß!), das allerdings üblicherweise erst im Zusammenhang mit der Zueignungsabsicht geprüft wird.


V.3 Unterschlagung, § 246 StGB

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]
[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]
§ 246  Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 246  Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [zu Hs. 2 vgl. Abs. 2 nF]
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [vgl. Abs. 1 Hs. 2 aF]  
(3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. objektive Tatbestandsmerkmale *)

a) rechtswidrige Selbst- oder Fremdzueignung einer fremden beweglichen Sache
[aF: rechtswidrige Sich-Zueignung einer im eigenen Gewahrsam befindlichen, fremden beweglichen Sache]
b) ggf. Qualifikationsmerkmal des Anvertraut-Seins der Sache
I.2. subjektive Tatbestandsmerkmale *)
Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt) sowie Zueignungswille als Merkmal der Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Strafantrag nach §§ 247, 248a StGB als Strafverfolgungsvoraussetzung

*) Bei der Tatbestandsprüfung wird genaugenommen zwischen dem objektiven und subjektiven Tatbestand "gesprungen", weshalb auf die Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand verzichtet werden sollte. Es empfiehlt sich folgender Prüfungsaufbau:

Tatbestandsmäßigkeit
(objektive Tatbestandsmerkmale) (subjektive Tatbestandsmerkmale)
fremde, bewegliche Sache [aF: und Gewahrsam des Täters hieran]  
  Tatbestandsvorsatz insoweit
  Zueignungswille (Enteignungs- u. Aneignungsvorsatz), dabei ggf. sog. Nichtwiederholbarkeit derZueignung erörtern
Rechtswidrigkeit der Zueignung  
  Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Manifestation des Zeugnungswillens [aF: dabei ggf. zeitliches Verhältnis von Gewahrsam und Zueignungsmanifestation klären]  

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Begriffsbestimmungen:

Zu den Tatbestandsmerkmalen der fremden, beweglichen Sache siehe oben bei der Sachbeschädigung, zu jenen der Zueignung (dazu aber auch sogleich unten), der Selbst- oder Drittzueignung sowie der Rechtswidrigkeit der Zueignung siehe oben beim Diebstahl.

[Hinweise zu der alten Fassung: Zu dem früheren Tatbestandsmerkmal des Gewahrsams siehe oben die Definition beim Diebstahl. Nach h.M. kam neben dem Merkmal des Gewahrsams dem des Besitzes keine eigenständige Bedeutung zu, es wurde mit dem des Gewahrsams gleichgesetzt; nach a.A. wurde hierüber der zivilrechtliche unmittelbare und (gewahrsamslose) mittelbare Besitz erfaßt.
Umstritten war ferner, ob der Gewahrsam des Täters bereits vor der Zueignung gegeben sein mußte (sog. strenge Auslegung, tw. Lit.) oder ob die Gewahrsamserlangung und die Zueignungshandlung - wie etwa bei der Fundunterschlagung - zeitlich zusammenfallen konnten (sog. kleine berichtigende Auslegung) oder gar von dem Gewahrsamserfordernis ganz abzusehen und in ihm nur ein tatbestandsneutrales Abgrenzungskriterium zu den Wegnahmedelikten (Unterschlagung als Zueignung ohne Gewahrsamsbruch) zu sehen war (sog. große berichtigende Auslegung, m.M.).]

Für die Zueignung genügt - anders als beim Diebstahl, wo bloße Zueignungsabsicht ausreicht - nicht ein innerer, auf Zueignung gerichteter Wille, vielmehr muß der Enteignungs- und Aneignungswille (hinsichtlich der Enteignung reicht bedingter Vorsatz aus, während für die Aneignung direkter Vorsatz, wenn auch nicht Absicht zu fordern ist, str.) nach außen hin objektiv erkennbar derart manifestiert und betätigt werden, daß daraus verläßlich (unzweideutig, str.) auf das Vorhandensein des Zueignungswillen geschlossen werden kann (Manifestationstheorie, h.M.); maßgebend ist die Beurteilung durch einen mit den Gesamtumständen vertrauten objektiven Beobachter (im übrigen siehe zum Zueignungsbegriff oben die Erläuterungen beim Diebstahl). Zueignungswille und Zueignungsmanifestation müssen nach h.L. gleichzeitig gegeben sein (zeitliche Simultaneität), während die Rspr. eine Rückbeziehung einer verspäteten Manifestation auf einen früheren, nicht hinreichend manifestierten Zueignungswillen stillschweigend genügen läßt (so etwa in den Amtsunterschlagungsfällen). Ob zur Vermeidung einer Ausuferung des Unterschlagungstatbestands (etwa auf schlicht-verbale Erklärungen ohne Sachbezug) das entfallene Gewahrsamserfordernis als notwendiges Element eines unterschlagungsspezifischen Zueignungsbegriffs (nämlich als Nähebeziehung zur jeweiligen Sache in Gestalt von Gewahrsam oder jedenfalls mittelbarem Besitz) wiederzubeleben ist, ist streitig.
Ungeklärt ist die Anwendung der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB nF: Indem der Unterschlagungstatbestand mit Wegfall des Gewahrsamserfordernisses durch das 6. StrRG tatbestandlich eine wesentliche, über die große berichtigende Auslegung noch hinausgehende Erweiterung erfuhr, wandelte er sich für die Fälle der erfolgten (und nicht nur beabsichtigten) Zueignung zu einem Generaltatbestand aller Zueignungsdelikte. Der Gesetzgeber wollte in der Unterschlagung keinen "Grundtatbestand aller Zueignungsdelikte [sehen], zu dem Diebstahl, Raub und ähnliche Straftaten im Verhältnis der Spezialität stehen", sondern "die Unterschlagung als [einen] Auffangtatbestand [behandeln], der alle Formen rechtswidriger Zueignung fremder beweglicher Sachen umfaßt, die nicht einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand - vor allem Diebstahl und Raub, aber auch Betrug, Erpressung, Untreue und Hehlerei - verwirklichen" (so BT-Drs. 13/8587, S. 43 f, in Anlehnung an die Begründung zu § 240 E 1962, dort S. 408 f; Hervorhebungen im Original). Da die Subsidiaritätsklausel eine Regelung (nur) für dieselbe Tat enthält, ergibt sich hieraus für die bisher streitige Frage der sog. Zweitzueignung zweierlei: Zum einen berührt sie (zumal als Konkurrenzregel) nicht die alte Frage der Tatbestandsmäßigkeit einer späteren Zweitzueignung. Damit stehen sich für die Fälle wiederholter Zueignung nach wie vor die von der Rspr. u. tw. der Lit. vertretene sog. Tatbestandslösung (BGHSt [GS] 14, 38 [43 ff], wonach eine erneute Zueignung durch weitere Herrschaftsbetätigungen tatbestandlich ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Sache durch eine sich als Herrschaftsanmaßung gegenüber dem Berechtigenden darstellende strafbare Zueignungshandlung oder eine andere gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt hatte; Ausnahme: wenn durch einen vorausgegangenen Betrug nur Fremdbesitz verschafft wurde) und die von der h.L. vertretene sog. Konkurrenzlösung (die spätere Herrschaftsbetätigungen als teilnahmefähige tatbestandliche Unterschlagungen ansieht, aber als mitbestrafte Nachtaten behandelt) gegenüber. Hingegen ist der Subsidiaritätsklausel, wenn sie nicht weitgehend leer laufen soll, für die sog. Gleichzeitigkeitsfälle wohl eine Entscheidung gegen die von der Rspr. auch insoweit vertretene Tatbestandslösung zu entnehmen (h.M.). Soweit es bei einem Zueignungs- bzw. gegen fremdes Sacheigentum gerichteten Vermögensdelikt zu einer Zueignung kommt, ist somit zumindest nach h.L. stets auch eine Unterschlagung gegeben, die jedoch regelmäßig verdrängt wird, da selbst der einfache Diebstahl mit schwererer Strafe bedroht ist (beachte, daß die Subsidiaritätsklausel nach h.M. voraussetzt, daß die Tat nach dem anderweitigen Delikt auch strafbar ist). - Ob der Anwendungsbereich der Subdsidiaritätsklausel auch den Qualifikationstatbestand in Abs. 2 erfaßt, ist streitig (bejahend die wohl h.M.).

Qualifikationsmerkmal:
Anvertraut ist eine Sache dem Täter, wenn ihm von dem Eigentümer oder einem Dritten (soweit dieser den Eigentümerinteressen nicht zuwiderhandelt, str.) Gewahrsam an ihr in dem Vertrauen eingeräumt wird, er werde ihn nur in dessen Sinn ausüben, insbesondere die Sache zurückgeben, aufbewahren, einem anderen abliefern oder sonst zu einem bestimmten Zweck verwenden; eines besonderen Treueverhältnisses (wie in § 266 StGB) bedarf es nicht. Darüber hinaus ist infolge des Wegfalls des Gewahrsamserfordernisses auch ein gewahrsamsloses Anvertrauen durch Verschaffung mittelbaren Besitzes denkbar (Einräumen von Verfügungsgewalt). Das Anvertrautsein wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mit der Einräumung des Gewahrsams (bzw. der Verfügungsgewalt) ein gesetz- oder sittenwidriger Zweck verfolgt wird oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unwirksam ist (h.M.). - Das Anvertrautsein ist besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.


V.4 Raub, § 249 StGB

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]
[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]
§ 249  Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. § 249  Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
I.2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt)
b) Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen (sog. Zueignungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungstatsache
Vorliegen eines (unbenannten) minder schweren Falles gem. § 249 Abs. 2 StGB

Geschützte Rechtsgüter: Eigentum bzw. Gewahrsam und die Freiheit der Willensentschließung bzw. -betätigung

Raub ist eine eigenständige Kombination von Diebstahl und Nötigung: Es muß der volle objektive und subjektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB erfüllt sein und bei dessen Verwirklichung Gewalt oder Drohung (vgl. § 240 Abs. 1 StGB) als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden (sog. Raubmittel).

Begriffsbestimmungen:

Zu den Tatbestandsmerkmalen der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen siehe oben beim Diebstahl bzw. bei der Sachbeschädigung.

Raubmittel
Gewalt gegen eine Person ist die - nicht unbedingt mit besonderem Krafteinsatz verbundene - Ausübung eines erheblichen körperlichen (physischen) Zwangs auf einen Menschen, der dazu bestimmt ist, Widerstand zu überwinden oder auszuschließen. Ein nur seelischer Zwang genügt nicht, ebensowenig grundsätzlich die bloße Einwirkung auf Sachen (dazu sogleich). Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper (z.B. Berührung) ist nicht erforderlich; die mittelbare physische Einwirkung (z.B. Einsperren) reicht aus. Die Gewalt braucht sich nicht gegen das eigentliche Deliktsopfer zu richten (Gewalt gegen Dritte). Gewalt gegen Sachen reicht nur aus, wenn die unmittelbare Sacheinwirkung zugleich mittelbar einen erheblichen körperlichen Zwang enthält (mittelbare Personengewalt). Zum körperlichen Zwang gehört zwar regelmäßig, aber nicht notwendig, daß er vom Opfer empfunden wird; auch die (gewaltsame) Einwirkung auf Bewußtlose und Schlafende kann ausreichen (str.).
Mit Gefahr für Leib oder Leben droht der Täter, wenn er - ausdrücklich oder schlüssig - eine von seinem unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß abhängige Situation ankündigt, bei der - mindestens - die naheliegende Möglichkeit (Gefahr) einer erheblichen Körperverletzung oder des Todes besteht; dabei müssen nach h.M. der Adressat der Drohung und die Person, auf die sich die angedrohte Gefahr bezieht, nicht identisch sein (unstr., soweit es sich um eine nahestehende Person handelt). Eine tatsächliche (objektive) Gefahr braucht nicht vorzuliegen: Ob der Täter die Ankündigung verwirklichen kann oder will, ist unerheblich; es genügt, daß die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erwecken und der Adressat ihre Verwirklichung zumindest für möglich halten soll. Maßgeblich ist die Täter-, nicht die Opferperspektive, so daß nicht erforderlich ist, daß der Adressat die Ankündigung tatsächlich ernst nimmt, ihre Verwirklichung zumindest für möglich hält oder die Ankündigung objektiv den Anschein der Ernstlichkeit erweckt (str.). Gegenwärtig ist die angedrohte Gefahr zunächst, wenn der Schaden nach dem Inhalt der Ankündigung unmittelbar bevorsteht, darüber hinaus aber auch, wenn die angedrohte Situation jederzeit zum Eintreten eines Schadens führen oder nur durch sofortiges (gegenwärtiges) Handeln abgewendet werden kann (sog. Dauergefahr; i.e. str.).
Der Täter muß das Nötigungsmittel final zur Erzwingung der Wegnahme einsetzen, durch diese subjektive Zweckrichtung wird das Nötigungs- zum sog. Raubmittel; ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ist nach h.M. hingegen nicht erforderlich, auch ist es unschädlich, wenn der Täter mit der Anwendung des Raubmittels zugleich noch ein weiteres Ziel verfolgt. Für die Finalität reicht es aus, wenn eine zu einem anderen (z.B. sexuellen) Zweck angewendete Gewalt bewußt auch als Mittel der (u.U. unbemerkten) Wegnahme eingesetzt wird, das Nötigungsverhalten nach dem Vorsatzwechsel weiter ausgeübt, insofern umfunktioniert wird. Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter - ohne das Nötigungsverhalten fortzusetzen - lediglich eine ohne Wegnahmevorsatz beim Opfer geschaffene psychische Zwangswirkung nachträglich zur Wegnahme ausnutzt (z.B. wenn der Täter davon ausgeht, daß das Opfer infolge der vorangegangenen Gewaltanwendung noch so eingeschüchtert ist, daß es keinen Widerstand leisten wird), wohl aber, wenn die Zwangswirkung durch eine tatbestandsmäßige konkludente Drohung (unstr.) oder auch durch pflichtwidriges Aufrechterhalten einer weiterwirkenden physischen Zwangsmaßnahme (wie z.B. Fesseln oder Einsperren, str.) fortgesetzt wird. Kein Raub ist es nach der Rspr., wenn der Täter unter Ausnutzung des Überraschungsmoments mit List und Schnelligkeit bzw. Geschicklichkeit die Sachherrschaft des Opfers bricht, bevor das Opfer einen körperlichen Zwang empfindet, so in Fällen des Handtaschenraubs, wenn der Täter gerade keinen erwarteten Widerstand brechen, sondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen will (vgl. BGH, StV 1990, 262).
Wird das Raubmittel erst nach Vollendung der Wegnahme zur Sicherung der Beute eingesetzt, so kommt räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) in Betracht, soll es nicht die Wegnahme der Sache ermöglichen, sondern deren Herausgabe erzwingen, dann kommt räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Frage.


V.5 Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Gesetzestext:

§ 252  Räuberischer Diebstahl. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand (Tatbild)

a) Vorliegen eines vollendeten (tatbestandsmäßigen) Diebstahls
b) hierbei auf frischer Tat betroffen Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
I.2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz insoweit (bedingter Vorsatz genügt)
b) Anwendung des Nötigungsmittels um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten (sog. Besitzerhaltungsabsicht)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Geschützte Rechtsgüter: Eigentum bzw. Gewahrsam und die Freiheit der Willensentschließung bzw. -betätigung

Der räuberische Diebstahl ist ein selbständiger raubähnlicher Tatbestand, der sich vom Raub dadurch unterscheidet, daß Gewalt und Drohung hier nicht Mittel der Wegnahme sind, sondern nach deren Vollendung zur Sicherung des gerade erlangten Gewahrsams eingesetzt werden: Die Vortat muß vollendet sein (h.M.), nach dem Vollendungszeitpunkt bestimmt sich die Abgrenzung von Raub und räuberischem Diebstahl. Taugliche Vortat ist neben dem Diebstahl auch ein Raub (h.M.). Auf eine fehlende Strafbarkeit des Diebstahls mangels Strafantrags (§§ 247, 248a StGB) kommt es nicht an, unerheblich ist auch, ob die weggenommene Sache geringwertig ist (h.M.). - Nach h.M. kann Täter eines räuberischen Diebstahls nur sein, wer zugleich Täter (Mittäter) der Vortat ist.
Die Bestrafung gleich einem Räuber (§ 249 StGB) eröffnet auch die Anwendung der §§ 250, 251 StGB.

Begriffsbestimmungen:

Zu den Tatbestandsmerkmalen der Gewalt gegen eine Person bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben siehe oben beim Raub.

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er bei der Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Vortat von einem anderen am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe bemerkt, d.h. sinnlich irgendwie wahrgenommen wird (enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortat und Bemerktwerden); ein Überraschtwerden oder Ertappen ist hierfür nicht erforderlich, ebensowenig ein auf die Vortat bezogener Tatverdacht des Wahrnehmenden (h.M.). Betroffen wird der Täter ferner, wenn er - ohne schon bemerkt worden zu sein - mit einer anderen Person raumzeitlich zusammentrifft, etwa dem Bemerktwerden durch schnelles Zuschlagen zuvorkommt (str.). - Nicht mehr frisch ist die Vortat, sobald sie materiell beendet ist, also der Täter bereits gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt hat (h.M.). Andererseits ist eine unbeendete Vortat nicht notwendig eine noch frische Tat (so etwa aufgrund Zeitablaufs oder erheblicher Entfernung vom Tatort; str.).
Die Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (sog. Besitzerhaltungsabsicht als modifizierte Zueignungsabsicht), erfordert den zielgerichteten Willen (Absicht) des Täters, in fortbestehender Zueignungsabsicht zu verhindern, daß ihm der erlangte Gewahrsam zugunsten des Bestohlenen wieder entzogen wird. Nach h.L. ist nicht unbedingt notwendig, daß nach der Vorstellung des Täters eine Entziehung des Gewahrsams bereits gegenwärtig droht oder unmittelbar bevorsteht (anders nach der Rspr.). Die Besitzerhaltungsabsicht braucht weder das einzige noch das dominierende (str.) Handlungsziel zu sein; sie wird durch das Bestreben, der Ergreifung (Festnahme) zu entgehen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ist die Ermöglichung der Flucht jedoch das einzige Ziel des Täters, so fehlt die Besitzerhaltungsabsicht auch dann, wenn der Täter sicher weiß, daß die Flucht zugleich die Gewahrsamsentziehung verhindert. - Nicht erforderlich ist, daß der Täter bei Anwendung des Nötigungsmittels die Beute unmittelbar mit sich führt.


VI. Delikte gegen das Vermögen als Ganzes: § 263 (Betrug) StGB

Gesetzestext:

[neue Fassung durch das 6. StrRG:]

[alte Fassung vor dem 6. StrRG:]

§ 263  Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 263  Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.  
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) 1Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.  


Deliktsaufbau:

I. Tatbestandsmäßigkeit
I.1. Objektiver Tatbestand

a) Täuschungshandlung des Täters
b) Irrtum des Getäuschten
c) Vermögensverfügung des Getäuschten
d) Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten
e) Kausalzusammenhang zwischen den Merkmalen a) bis d)
I.2. Subjektiver Tatbestand
a) Tatbestandsvorsatz insoweit
b) Absicht sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen (sog. Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht) (einschl. der Stoffgleichheit von Vermögensschaden und -vorteil)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 StGB (soweit nicht durch Abs. 4 i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen)
a) objektives Vorliegen des Regelbeispiels
b) Vorsatz insoweit
V. ggf. Strafantrag nach § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB als Strafverfolgungsvoraussetzung

Betrug ist
- die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch Täuschung über innere oder äußere Tatsachen,
- und die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums als Folge dieser Täuschungshandlung,
- die Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung durch den Getäuschten,
- deren unmittelbare Folge eine Vermögensbeschädigung oder eine ihr gleichkommende konkrete Vermögensgefährdung zum Nachteil des Getäuschten oder eines Dritten ist,
- wobei der Täter vorsätzlich
- sowie in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
- zudem der erstrebte Vorteil objektiv rechtswidrig (auch hierauf muß sich der Vorsatz beziehen)
- und unmittelbar durch die vermögensschädigende Verfügung herbeigeführt sein muß (sog. Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil)

Geschütztes Rechtsgut: Vermögen in seiner Gesamtheit

Begriffsbestimmungen:

Täuschung ist ein auf Irreführung (u.U. auch nur zur Aufrechterhaltung eines Irrtums) gerichtetes Verhalten. Die Täuschung kann in einer wahrheitswidrigen Behauptung (ausdrückliches Vorspiegeln), aber auch in einem sonstigen Verhalten bestehen, das einen bestimmten Erklärungswert hat (konkludente Täuschung). Beim bloßen Ausnutzen eines vorhandenen Irrtums fehlt es an der erforderlichen Einwirkung auf die Vorstellung des Adressaten, aber u.U. Täuschung durch Unterlassen bei bestehender Garantenpflicht zur (zumutbaren) Aufklärung.
Tatsachen sind konkrete Vorgänge bzw. Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Dafür kommen auch innere (psychische) Tatsachen in Betracht, wie etwa der Zahlungswille oder sonstige Absichten des Täters.
Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung über Tatsachen ("Fehlvorstellung"), wozu auch eine in einem wesentlichen Punkt unvollständige und deshalb falsche Tatsachenvorstellung gehört. Kein Irrtum ist allerdings das bloße Fehlen einer Vorstellung über den wahren Sachverhalt, sog. reines Nichtwissen, vielmehr muß der Getäuschte (positiv) eine vom Täter behauptete oder sonst vorgetäuschte Tatsache für wahr halten, wobei etwaige verbleibende Zweifel einen Irrtum aber nicht ausschließen (h.M.). Ausreichend ist dabei ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewußtsein oder ständiges Begleitwissen ("alles in Ordnung").
Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung (kurz: Verfügung) stellt den Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden im Sinne eines Selbstschädigungsdelikts her und dient so der Abgrenzung zu den Fremdschädigungsdelikten wie z.B. dem Diebstahl. Die Verfügung ist nicht zivilrechtlich, sondern spezifisch strafrechtlich zu verstehen: Vermögensverfügung ist hiernach jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar, d.h. ohne weitere deliktische Zwischenhandlungen des Täters, zu einer Vermögensminderung führt. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es, wenn die Reaktion des Opfers dem Täter lediglich die Gelegenheit zur Wegnahme (sog. Trickdiebstahl) oder zur Vornahme einer anderen deliktischen Handlung gibt (dann kein Selbstschädigungs-, sondern Fremdschädigungsdelikt). Eine Vermögensverfügung setzt beim Verfügenden grundsätzlich nicht das Bewußtsein der vermögensmindernden Wirkung (Verfügungsbewußtsein) voraus (str.), besteht die vermögensmindernde Wirkung aber im Verlust des Gewahrsams an einer Sache, so ist für die Vermögensverfügung ein entsprechendes Verfügungsbewußtsein des Getäuschten erforderlich (h.M.). - Wegnahme und Vermögensverfügung schließen einander aus (Exklusivität von Diebstahl und Sachbetrug; h.M.). Wer unter Zwang in dem Bewußtsein, daß Widerstand zwecklos sei, den Gewahrsamswechsel duldet oder aktiv daran mitwirkt, nimmt keine Vermögensverfügung vor (Erfordernis eines freien Willensentschlusses, str.), vielmehr wird ihm die Sache weggenommen. - Nach verbreiteter Auffassung ist Betrug ein Delikt der unbewußten Selbstschädigung (str., betrifft den funktionalen Zusammenhang zwischen Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden - nicht gleichzusetzen mit obiger Frage des Verfügungsbewußtseins oder der freiwilligen Verfügung), wobei für die Fälle bewußter Zweckverfehlung (z.B. Spenden-, Bettelbetrug) eine Ausnahme anerkannt wird.
Nach dem von der Rspr. u. tw. der Lit. vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff ist Vermögen die Gesamtheit der Güter und Positionen einer natürlichen oder juristischen Person, die einen meßbaren wirtschaftlichen (Geld-) Wert haben, während die wohl h.L. mit ihrem ökonomisch-juristischen Vermögensbegriff (wirtschaftlicher Vermögensbegriff auf normativer Grundlage) eingrenzend fordert, daß diese Vermögensgüter/-positionen dem Vermögensinhaber unter dem Schutz der Rechtsordnung oder wenigstens ohne deren Mißbilligung zustehen (tw. wird auch ein sog. personaler Vermögensbegriff vertreten, wonach Vermögen "die wirtschaftliche Potenz eines Rechtssubjekts" ist, die auf der Herrschaft über in der Rechtsgemeinschaft als selbständige Objekte des Wirtschaftsverkehrs angesehene Gegenstände beruht [sog. Vermögensgüter], welche Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können; ein objektiver "Veräußerungswert" ist hiernach unerheblich, der Vermögensschaden besteht nicht eigentlich im Verlust des Vermögenswerts, sondern maßgeblich darin, daß der vom Vermögensträger durch die Vermögenshingabe erstrebte wirtschaftliche Erfolg nicht erreicht wird, vgl. Otto, BT § 38 I, § 51 III 4). - Keine Vermögensqualität hat der staatliche Anspruch auf Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (h.M.).
Das Vermögen erleidet einen Schaden, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung im Ergebnis vermindert wird, also ein Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, weil die Einbuße nicht durch ein aus der Verfügung resultierendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen wird (Prinzip der Gesamtsaldierung); festzustellen ist der Schaden anhand eines objektiv-individualisierten Maßstabs (Berücksichtigung eines persönlichen Schadenseinschlags). Ausreichen kann auch eine konkrete Vermögensgefährdung (str.), so u.U. beim gutgläubigen Erwerb (vgl. die frühere Makeltheorie). Sonderkonstellationen hinsichtlich der Schadensanlage sind der Eingehungs- und der Erfüllungsbetrug. - Beachte, beim Betrug müssen Getäuschter/Irrender und Verfügender identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Daraus ergibt sich die Möglichkeit eines sog. Dreiecksbetrugs: Die Verfügung des Getäuschten betrifft hier nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen eines Dritten. Dies setzt voraus, daß das vermögensmindernde Verhalten dem Inhaber des Drittvermögens wie eine von ihm selbst vorgenommene Verfügung zugerechnet werden kann, nämlich der Getäuschte/Verfügende bereits vor der Täuschung/Verfügung zu dem betroffenen Fremdvermögen in einer besonderen Beziehung, einem spezifischen Näheverhältnis stand (wobei str. ist, ob hierzu eine Verfügungsbefugnis-/Ermächtigung erforderlich ist [sog. Befugnistheorie, m.M.] oder eine - ggf. auch qualifizierte - tatsächliche Verfügungsgewalt [z.B. Obhutsposition] ausreicht, so die sog. Lagertheorie der h.L., ähnlich Rspr.).

Die Absicht sich selbst oder einem Dritten einen (rechtswidrigen) Vorteil zu verschaffen (Vorteils- oder Bereicherungsabsicht; nicht erforderlich ist der tatsächliche Eintritt der Bereicherung) betrifft die Kehrseite des Vermögensschadens: der erstrebte Vermögensvorteil, das ist jede günstigere Gestaltung - wirtschaftliche Verbesserung - der Vermögenslage, muß unmittelbar durch die vermögensschädigende Verfügung herbeigeführt sein; eingetretener Schaden und Vorteil müssen insofern substanz- oder stoffgleich sein. Erforderlich ist zielgerichteter Wille (Absicht), es ist aber ausreichend, wenn der Vermögensvorteil Zwischenziel oder Nebenzweck ist.
Der erstrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist nach h.M. objektives Tatbestandsmerkmal (auf das sich der Tatbestandsvorsatz beziehen muß).


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